Elektronische Zigaretten, kurz E-Zigaretten, erfreuen sich seit Jahren großer Beliebtheit. Doch immer häufiger taucht die Frage auf: Wo darf ich eine E-Zigarette nutzen? Gelten hier auch die üblichen Verbote?
E-Zigaretten in öffentlichen Gebäuden
In öffentlichen Gebäuden gilt generell ein Rauchverbot – denn das Rauchverbot wurde erlassen, um andere Menschen vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen. Dies betrifft auch E-Zigaretten. Denn auch wenn es sich um elektronische Glimmstängel handelt, ist es nicht erlaubt, eine E-Zigarette dort zu nutzen, wo ein Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden existiert. Zwar wird eine elektronische Zigarette nicht geraucht, sondern es wird vernebeltes Liquid inhaliert, trotzdem ist der Genuss nicht erlaubt.
E-Zigaretten am Arbeitsplatz
Am Arbeitsplatz ist das Rauchen in der Regel untersagt, da die Arbeitskollegen ansonsten vom Passivrauchen betroffen sind und mit gesundheitlichen Problemen kämpfen müssen. Allerdings geht diese Gefahr ausschließlich von der Verbrennung von Tabak aus und nicht bei einem elektronischen Verdampfer. Denn die E-Zigarette verdampft nur ein Liquid und ist elektronisch betrieben. Dadurch gibt es weder Rauch, noch findet eine Verbrennung statt. Daher kann sich der Arbeitgeber nicht auf ein allgemeingültiges Nichtrauchergesetz stützen und zum Beispiel in Büros das Dampfen untersagen. Derzeit gibt es keine anderslautenden gesetzlichen Regelungen, die den Umgang mit elektronischen Verdampfern regeln. Allerdings kann der Arbeitgeber von seinem Hausrecht Gebrauch machen und eine entsprechende Regelung treffen.
E-Zigaretten in der Kneipe
Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat mit Az: 4 A 775/14 beschlossen, dass der Genuss einer elektronischen Zigarette generell nicht unter das Nichtraucherschutzgesetz fällt. Damit ist in Kneipen der Genuss einer E-Zigarette grundsätzlich erlaubt. Allerdings hat der Wirt immer noch Hausrecht und erlaubt er den Genuss nicht, dann muss sich der Gast daran halten.
E-Zigaretten in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Flugzeugen
Handelt es sich bei dem Verkehrsmittel um ein privates Verkehrsmittel, zum Beispiel von einer privaten Bahngesellschaft, dann kann diese ein Rauchverbot aussprechen. Daher besteht bei den meisten privaten Unternehmen generell ein Rauch- und Dampfverbot. Dies existiert auch in öffentlichen Verkehrsmitteln. Ist kein generelles Verbot erkennbar, sollte beim Personal nachgefragt werden. Dasselbe gilt übrigens auch auf deutschen Flughäfen. Entweder müssen Dampfer speziell hierfür vorgesehene Raucherbereiche aufsuchen oder aber den Flughafen verlassen.
Fazit:
Ist kein offizielles Rauchverbot erkennbar, das auch für E-Zigaretten gilt, bedeutet dies nicht automatisch, dass das Dampfen in den Räumlichkeiten erlaubt ist. Im Zweifelsfall sollte daher immer nachgefragt werden. Denn grundsätzlich gilt bei sämtlichen Räumen das Hausrecht. Dies bedeutet, dass der Besitzer der Räumlichkeiten jederzeit ein entsprechendes Verbot erteilen kann. Dies betrifft unter anderem auch den Arbeitsplatz oder aber den Besuch von Gaststätten oder Veranstaltungen.
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