Im Frühsommer ist die Hochsaison der Nebenkostenabrechnung des abgelaufenen Jahres. Bei vielen Nebenkostenabrechnungen, die dann in den Briefkästen landen, müssen Mieter teils hohe Summen nachzahlen. Was viele bei all dem Ärger allerdings vergessen: Über die Steuererklärung lassen sich einige Kosten zurückholen.
Welche Kosten dürfen in der Steuererklärung angegeben werden?
Abgesetzt werden können alle Kosten, die für die Reinigung, Pflege und Wartung des Hauses anfallen. Dazu gehören beispielsweise ein Gärtner, der sich um die Hecke im Vorgarten kümmert, eine Reinigungskraft, die monatlich das Treppenhaus putzt oder ein Hausmeister, der regelmäßig die Funktionstüchtigkeit des Fahrstuhls überprüft. Auch die Kosten für den Schornsteinfeger zählen zu den absetzbaren Kosten. Übrigens gilt das sowohl für Mieter wie auch Vermieter – jeder kann die Nebenkosten seiner Wohnung oder seines Hauses absetzen, wenn er sie selbst gezahlt hat.
Wie muss die Nebenkostenabrechnung aussehen?
Damit Mieter wissen, welche Kosten sie geltend machen dürfen, sind Vermieter verpflichtet, genau aufzuschlüsseln, welche Beträge angefallen sind und wie sich diese auf die einzelnen Parteien aufteilen. Jeder Mieter hat Anspruch auf solch eine detaillierte Betriebskostenabrechnung. Erhebt Ihr Vermieter also extra Kosten für die Aufstellung, weil sie mit einem Mehraufwand verbunden ist, dann ist dies nicht rechtens. Achten Sie darauf, die Nebenkostenabrechnung genau zu prüfen. Immer wieder gibt es dabei Fehler, weil beispielsweise falsche Verteilerschlüssel verwendet oder Kosten aufgelistet wurden, die im Vorjahr angefallen sind. Laut Mieterschutzbund ist jede zweite Abrechnung falsch im Ergebnis und müsste in der Form nicht bezahlt werden. Weil die Abrechnungen rechtlich und rechnerisch kompliziert sind, kann es sich lohnen, sie durch einen Experten prüfen zu lassen. Im Netz gibt es Dienstleister, die solch eine Prüfung übernehmen können.
Weitere Kosten rund ums Haus
Nicht nur die Nebenkosten können von der Steuer abgesetzt werden. Sobald Sie im und um das Haus Dienstleistungen in Anspruch nehmen, können Sie diese in die Steuerklärung aufnehmen. Das kann beispielsweise ein Handwerker sein, der einen neuen Boden verlegt oder ein Glaser, der ein beschädigtes Fenster repariert. Auch die Reparatur von Haushaltsgeräten kann man angeben. Inklusive der Mietnebenkosten können Sie auf diese Weise Rechnungen bis maximal 6.000 Euro einreichen. Weitere 20.000 Euro können Sie für selbstständige Helfer im Haushalt gelten machen. Das kann ein ambulanter Pflegedienst sein, eine Reinigungskraft für den Haushalt oder jemand, der regelmäßig bei Ihnen die Fenster putzt. Wichtig ist, dass weder Dienstleistungen noch Helfer bar bezahlt wurden, sondern per Lastschrift oder Überweisung. Alle bar bezahlten Kosten können nicht geltend gemacht werden.